Satzung

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S a t z u n g
(Letzte Änderung, beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 10.09.2009)

§ 1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Bürgerbus Neunkirchen-Seelscheid“. Er hat seinen
Sitz in der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Siegburg eingetragen werden. Nach der Eintragung wird er den Zusatz „e.V.“ führen.

 § 2
Zweck und Aufgaben

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung „.
  2. Den älteren und jugendlichen Menschen soll die Möglichkeit gegeben werden, am öffentlichen Leben aktiv teilzunehmen (z.B. Rathausbesuche, Wochenmarkt, Arzt, Sport, Nachhilfe, usw.). Dazu sollen vor allem diejenigen Örtlichkeiten angefahren werden, die vom Linienbus nicht oder nur selten erreicht werden.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:
    1. Abwicklung des öffentlichen Linienverkehrs im Rahmen des Projektes „Bürgerbus“ auf den dafür vorgesehenen und genehmigten Linien im Gemeindegebiet Neunkirchen-Seelscheid für die Inhaberin und Betriebsführerin im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes der zuvor genannten Linien.
    2. Information und Interessenvertretung der Bevölkerung gegenüber Behörden und dem Verkehrsunternehmen.
    3. Bürgerkontakt und Öffentlichkeitsarbeit
    4. Entgegennahmen von Informationen und Anregungen der Bürger und deren Umsetzung.
    5. Vorgabe und Erarbeitung der Linienführungen, Fahrpläne, Haltestelleneinrichtungen sowie Abstimmung der Anschlüsse zum Linienverkehr in Zusammenarbeit mit dem Verkehrsunternehmen und der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid.
    6. Werbung, Einsatz und Betreuung ehrenamtlich tätiger Fahrerinnen und Fahrer.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Zur Aufnahme in den Verein ist eine schriftliche Anmeldung an den Vorstand zu richten. Die/der Vorsitzende oder ein von ihm benanntes Vorstandsmitglied bestätigt dem neuen Mitglied die Aufnahme.
  2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Antrages bedarf keiner Begründung.
  3. Mitglieder, die als ehrenamtliche Fahrerinnen/Fahrer eingesetzt werden, müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben und über die erforderlichen Fahrerlaubnisse nach der Fahrerlaubnisverordnung verfügen.

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt bzw. Auflösung einer juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist jederzeit ohne Wahrung einer Kündigungsfrist zulässig. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:

  • a) grobe Verstöße gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane sowie gegen das Vereinsinteresse,
  • b) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder des Vorstandes erforderlich. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen den Ausschluss ist ein Einspruch möglich über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Der Einspruch muss mit Begründung spätestens 14 Tage nach dem Empfang der Mitteilung über den Ausschluss schriftlich an den Vorstand erfolgen.

§ 5
Beiträge und Zuwendungen

Über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und deren eventuelle Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Über die Verwendung von zweckgerichteten Zuwendungen entscheidet der Vorstand.

§ 6
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7
Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand und
b) die Mitgliederversammlung

§ 8
Vorstand, Zuständigkeit, Wahl und Amtsdauer

  1. Der Vorstand regelt die Geschäfte des Vereins. Er wird gebildet aus dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB, den Beisitzern sowie einem/einer Vertreter/in der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
    der/dem Vorsitzenden,
    der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    der/dem Geschäftsführerin/führer,
    der/dem Schriftführerin/er,
    der/dem Kassenführerin/führer.
    Mehrere Ämter können in einer Person vereinigt werden. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus mindestens drei Personen. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich, unter denen sich die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende befinden muss.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Fragen des Busbetriebs sind im Benehmen mit dem Verkehrsunternehmen und der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid abzustimmen. Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von bestimmten Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen für den Verein zu ermächtigen. Bei wesentlichen Angelegenheiten ist die/der Vorsitzende rechtzeitig zu informie­ren. Weitere Ämter und Aufgaben verteilt der Vorstand unter sich. Bei Bedarf kann er Ausschüsse bilden.
  3. Der Vorstand wird, mit Ausnahme des/der Vertreters/in der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid, für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederver­sammlung gewählt. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Wahlen müssen auf Antrag eines Mitgliedes schriftlich in geheimer Abstimmung erfolgen. Der/die Vertreter/in der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid wird vom Bürgermeister/der Bürgermeisterin der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid im Einvernehmen mit dem gewählten Vorstand als geborenes Vorstandsmitglied bestellt.
    Die Mitgliedschaft des/der Vertreters/in der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid muss bei jeder Neuwahl des Vorstands bestätigt werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger aus den Reihen des Vereins wählen.
  4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
    Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
    Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
    Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, dass von der/dem Vorsitzenden und von der/dem zu bestellenden Protokollführer/in unterzeichnet werden muss.
  5. Der Vorstand kann zu seiner Sitzung Vertreter/innen des Verkehrsunternehmens oder anderer Institutionen sowie andere Berater hinzuziehen.
  6. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in allen im Namen des Vereins zu schließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.
  7. Die Haftung des persönlich Handelnden sowie des Vorstandes aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen des Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, ist ausgeschlossen.

§ 9
Ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit schriftlicher Einladung bzw. auf Wunsch ausschließlich per E-Mail, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, 14 Tage vor dem Termin der Versammlung. Die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt:
    1. den Jahres- und Rechenschaftsbericht des Vorstandes,
    2. den Bericht der Kassenprüfer/innen,
    3. die Entlastung des Vorstandes,
    4. die Wahl des Vorstandes und der Beisitzer,
    5. die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
    6. die Änderung der Satzung,
    7. die Auflösung des Vereins,
    8. den Einspruch eines Mitgliedes gem. § 4,
    9. die Höhe der Mitgliedsbeiträge.
  4. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt die/der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein/e Stellvertreter/in. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Die Beschlussfähigkeit ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder gegeben. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht. Kommt im Falle einer Wahl keine einfache Mehrheit zustande, so entscheidet in einem zweiten Wahlgang die relative Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  5. Ein/e vom Vorstand zu bestellender/bestellende Protokollführer/in fertigt über die Mitgliederversammlung eine Niederschrift an, die von diesem/dieser und der/dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

§ 10
Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Eine derartige Versammlung ist einzuberufen, wenn dies mindestens 10% der Mitglieder vom Vorstand schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 11
Kassenprüfer

  1. Zwei Mitglieder des Vereins werden als Kassenprüfer/innen durch die ordentliche Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei der erstmaligen Wahl wird einer der Kassenprüfer/innen nur für ein Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist frühestens vier Jahre nach der letztmaligen Ausübung dieses Amtes möglich.
  2. Die Kassenprüfer/innen dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie geben ihren Prüfungsbericht einmal jährlich in einer ordentlichen Mitgliederversammlung ab.

§ 12
Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid unter der Auflage, dass die Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, sofern es nicht zur Begleichung der Schulden des Vereins gebraucht wird.